Was nützen Nutzungsrechte Illustratoren und ihren Kunden?

 

Alle Illustratoren machen es. Die einen ganz offensichtlich, die anderen gut versteckt zwischen den Zeilen, um nicht in Erklärungsnot zu geraten. Es geht um die Einräumung und Vergütung von Nutzungsrechten. Obwohl sie der einzige Weg sind, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf legalem Wege zu nutzen, ist das Thema ein Dauerbrenner bei Illustratoren-Stammtischen und Kundengesprächen – und vielleicht auch bei Ihnen? Es ist in jedem Fall sinnvoll, als Auftraggeber von Illustrationen, den Sinn und Zweck von Nutzungsrechten zu verstehen.

Ich gehöre zu den Illustratoren, welche ihre Preise transparent an ihre Kunden kommunizieren. Das heißt, in meinen Angeboten ist das Thema Nutzungsrechte mit den damit verbundenen Kosten offensichtlich. Die Reaktionen darauf sind verschieden. Es ist aber auch wirklich nicht einfach zu verstehen, weshalb man etwas wofür man bezahlt hat, nicht uneingeschränkt nutzen darf. Dieses „Warum“ möchte ich versuchen aufzulösen, indem ich hier die rechtliche Seite des Themas beleuchte, aber vor allem auch den Nutzen von klar definierten Nutzungsrechten für Illustratoren und deren Kunden hervorhebe.

Dieser Beitrag beantwortet folgende Fragen rund um das Thema Nutzungsrechte:

  • Was sind Nutzungsrechte und warum sind sie notwendig?

  • Was bringen Ihnen als Kunde diese Nutzungsrechte?

  • Warum sind Nutzungsrechte so teuer?

  • Was beeinflusst die Kosten für die Nutzungsrechte?

Nutzungsrechte im Urheberrecht

Mit der Einräumung von Nutzungsrechten erlauben Illustratoren ihren Auftraggebern, ihre Werke in einem festgelegten Umfang zu nutzen. Geregelt wird diese Praxis für „geistige persönliche Schöpfungen“, wie Illustrationen und Grafiken beschrieben werden, im Urheberrecht. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist also ein geltendes Recht des Urhebers und damit des Illustrators.

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Urheberrechtsgesetz § 31 Einräumung von Nutzungsrechten

Trifft man keinerlei Vereinbarungen zur Nutzung gilt folgendes:

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.

Urheberrechtsgesetz § 31 Einräumung von Nutzungsrechten

Das heißt, spricht man nicht über Nutzungsrechte und hält sie nirgendwo fest, wird stets von der minimalen Nutzung ausgegangen. Wird also eine „Illustration für einen Flyer“ beauftragt und der Nutzungsumfang nicht klar definiert, dürfen die Illustration auch nur für diesen Flyer genutzt werden. Bei jeder Nutzung darüber hinaus, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Die Verwendung von Illustrationen, ohne die vorherige Einräumung eines Nutzungsrechts für den benötigten Zweck, ist also nicht legal! Ausdrücklich formulierte Nutzungsrechte sind daher die Basis für eine rechtssichere Zusammenarbeit mit Illustratoren. Nur so hat man ein gültiges Ticket für die Fahrt mit dem Werbe-Express in der Hand.

Mehrwert ist mehr wert

Illustratoren berechnen für Ihre Arbeit nicht nur eine Summe X, sondern eine Summe X plus Y. Letzteres steht für die Vergütung der eingeräumten Nutzungsrechte. Errechnet wird diese, indem die Summe X, welche für das Entwurfshonorar steht, mit einem sogenannten Nutzungsfaktor multipliziert wird:

Entwurfshonor
= Arbeitszeit x Stundensatz

Gesamthonorar
= Entwurfshonorar + (Entwurfshonorar x Nutzungsfaktor)

Dieser Faktor liegt meist zwischen 0,3 und 5,0 und ist genauso variabel wie die Kosten für die Nutzung selbst. Der Grund dafür wird mit dem Blick auf ein Beispiel aus einer anderen Branche vielleicht etwas plausibler:

Der Preis der Software-Lizenz - Eine Frage der Nutzung

Ein und die selbe Software wird oft für zwei verschiedene Bereiche angeboten: die private und die kommerzielle Nutzung. Für die letztere Variante werden deutlich höhere Preise verlangt. Weshalb? Die Software wird vom Käufer genutzt, um seinen Umsatz zu steigern. Davon schneidet sich das Softwareunternehmen sozusagen ein Scheibchen ab. Schließlich wäre es ohne ihre Software nicht zu diesem Mehrwert gekommen.

Auch bei der Nutzung von Illustrationen oder Grafiken entsteht ein Mehrwert für den Nutzer. Das Werk soll dafür sorgen, dass sich ein Produkt oder eine Dienstleistung noch besser verkauft. Je umfangreicher das Werk genutzt wird, desto wahrscheinlicher und größer wird dieser Mehrwert und entsprechend höher fällt der Nutzungsfaktor und somit auch das Nutzungshonorar aus. Es ist also nicht teuer, eine Illustration anfertigen zu lassen. Teuer ist es, die Illustration verwenden zu wollen, um damit seine Umsätze zu steigern. Es handelt sich also um eine Art Gewinnbeteiligung.

Diese dem Nutzungsumfang angemessene Vergütung wird übrigens auch im Urheberrecht behandelt:

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. (2) (...) Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit (...) üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Urheberrechtsgesetz § 32 Angemessene Vergütung

Zum besseren Verständnis wie die Nutzung die Kosten beeinflusst, habe ich mir drei mögliche Szenarien überlegt. Die Erläuterungen zu den Einflussfaktoren Nutzungsart, Nutzungszweck, Nutzungszeit und Nutzungsgebiet finden Sie unter diesen Beispielen.

Beispielauftrag:

Entwicklung eines Motivs für das Etikett einer Jubiläums-Biersorte
Entwurfshonorar: 1000 Euro


Variante 1

Nutzungsart: einfach
Nutzungszweck: Flaschenetikett
Nutzungszeit: 3 Monate
Nutzungsgebiet: regional

= Entwurfshonorar + 400 Euro Nutzungshonorar (Nutzungsfaktor 0,4)


Variante 2

Nutzungsart: ausschließlich (exklusiv)
Nutzungszweck: Flaschenetikett
Nutzungszeit: 3 Monate
Nutzungsgebiet: regional

= Entwurfshonorar + 1000 Euro (Nutzungsfaktor 1,0)


Variante 3

Nutzungsart: ausschließlich (exklusiv)
Nutzungszweck: Flaschenetikett + Werbeflyer,
Plakatwerbung, Landingpage
Nutzungszeit: zeitlich uneingeschränkt
Nutzungsgebiet: deutschlandweit

= Entwurfshonorar + 1700 Euro (Nutzungsfaktor 1,7)


Variante TBO (Total Buy-Out)

Nutzungsart: ausschließlich (exklusiv)
Nutzungszweck: uneingeschränkt
Nutzungszeit: uneingeschränkt
Nutzungsgebiet: uneingeschränkt

= Entwurfshonorar + mindestens ca. 3000 Euro (Nutzungsfaktor 3,0+)

Nutzungsart

Die Nutzungsart wirkt sich am intensivsten auf die Kosten von Illustrationen aus. Grund dafür ist, dass das ausschließliche (exklusive) Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck nur von dem Nutzer selbst ausgeübt werden darf, welcher dieses Recht innehält. Ein einfaches Nutzungsrecht hingegen erlaubt mehrere Nutzer. Die Illustration, die ich für den einen Kunden angefertigt habe, kann ich auch einem anderen verkaufen – jedoch immer wieder nur als einfaches Nutzungsrecht. Typische Beispiele hierfür sind Lizenzmotive oder auch Illustrationen für Magazine, welche nur für einen sehr kurzen Zeitraum verwendet werden sollen. Auch für Werke, bei denen ein Interesse von Dritten am Motiv unwahrscheinlich, unbedenklich oder gar erwünscht ist, ist ein einfaches Nutzungsrecht oft ausreichend. Ein ausschließliches (exklusives) Nutzungsrecht ist somit immer dann zu empfehlen, wenn eine Nutzung durch Dritte unbedingt ausgeschlossen werden soll. Im übrigen ist der Begriff „exklusiv“ in der Praxis zwar üblich, gesetzlich jedoch nicht definiert. Es empfiehlt sich also in Angeboten und Verträgen den Begriff „ausschließlich“ zu nutzen und in Klammern zusätzlich „exklusiv“ zu verwenden. Im weiteren Verlauf des Textes werde ich nur noch von „ausschließlichen“ Nutzungsrechten sprechen, meine damit aber immer auch die bedeutungsgleichen „exklusiven“ Nutzungsrechte.

Nutzungszweck

Die inhaltliche Nutzung, oder auch Nutzungszweck genannt, beschreibt wofür die entwickelte Illustration oder Grafik verwendet werden darf. Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Wird die Illustration nur für das Flaschenetikett verwendet, ist der Mehrwert für die Brauerei deutlich geringer, als wenn diese auch noch wie in Variante 3 für weitere Werbemittel verwendet wird. Für diesen erweiterten Zweck wird folglich ein höherer Nutzungsfaktor zur Berechnung der Kosten veranschlagt.

Auch über den Nutzungszweck kann man Nutzungen durch Dritte ausgrenzen. In der Variante 2 ist beispielsweise die ausschließliche Nutzung auf das Flaschenetikett beschränkt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht für Werbemittel (Broschüren, Flyer, usw.) oder Websites wurde jedoch nicht vereinbart. Soll ausgeschlossen werden, dass diese Rechte Dritten eingeräumt werden, empfiehlt sich ein Nutzungspaket wie in Variante 3. Diese deckt alle wichtigen Kanäle für eine Werbekampagne ab.

Nutzungsdauer

Illustrationen werden häufig im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen erstellt. Die Nutzung ist also zeitlich beschränkt (wie in Variante 1 + 2 ). Sympathiefiguren, Logos, Icons oder Buchillustrationen sollen jedoch dauerhaft nutzbar sein und werden üblicherweise mit einem zeitlich uneingeschränkten Nutzungsrecht (Variante 3) beauftragt. Aber Vorsicht: das ausschließliche Nutzungsrecht ist per Gesetz auf 10 Jahre beschränkt. Danach gehen die gekauften Rechte automatisch in ein einfaches Nutzungsrecht über, insofern die ausschließliche Nutzung nicht verlängert wurde.

(1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Urheberrechtsgesetz § 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung

Nutzungsgebiet

In den ersten beiden Varianten wird das Flaschenetikett nur regional genutzt. Daraus könnte man schließen, dass es sich um eine kleine lokale Brauerei handelt. Ganz anders sieht es bei der räumlichen Nutzung in Variante 3 aus. Das Motiv soll deutschlandweit genutzt werden. Sie wissen was das heißt.

Sonderfall: Total-Buy-Out

Unter Total-Buy-Out oder auch kurz TBO versteht man das Abtreten aller Nutzungsrechte an den Kunden. Wichtig: es geht immer noch nur um die Nutzungsrechte! Das Urheberrecht bleibt davon unberührt. Dieser Rechteumfang ist die teuerste Option, welche ein Auftraggeber ziehen kann. Für viele Auftraggeber macht ein TBO nur wenig Sinn. Global agierende Konzerne, Merchandising-Unternehmen und auch Werbeagenturen fühlen sich zur eigenen rechtlichen Absicherung jedoch häufig dazu verpflichtet, diese Option zu wählen.

Der Mehrwert den ein Unternehmen durch eine beauftragte Illustration erfährt, spiegelt sich also darin wieder, wie umfangreich sie genutzt wird. Das heißt jedoch nicht, dass ein TBO die beste Lösung ist. Die beste Lösung ist die, die auf einer realistischen Einschätzung des Bedarfs basiert.

Nutzung planen, heißt kosten planen

Aus den obigen Beispielen wird ersichtlich, dass die Kosten für die Nutzungsrechte häufig die für die Entwurfsleistung übersteigen. Den Zusammenhang zwischen beidem soll diese Infografik noch einmal veranschaulichen:

Die zwei größten Einflussfaktoren für die Kosten der Nutzungsrechte sind ganz offensichtlich die Art der Nutzung sowie der Zweck. Und auch wenn die zeitliche und räumliche Nutzung fast winzig daneben wirkt, sollte man diese nicht unbeachtet lassen, denn auch eine zeitlich uneingeschränkte Nutzung treibt die Kosten und entspricht mit einem Faktor von 0,5 dem halben Entwurfshonorar.

So betrachtet erscheint der TBO (Total Buy-Out) tatsächlich als sicherste Variante; das Werk wäre dann in jeder Hinsicht uneingeschränkt nutzbar. Eine Art Bahn-Card-100 auf Lebenszeit. Doch für wen lohnt sich diese Lösung wirklich? Bleiben wir beim Zugfahren: Eine Bahn-Card-100 macht nur dann Sinn, wenn man Fernpendler ist oder sehr häufig Geschäftsreisen per Bahn quer durch Deutschland unternimmt. Ein TBO ist damit gut zu vergleichen. Auch dieser ist nur sinnvoll, wenn die Illustration

  • ausschließlich UND

  • weltweit UND

  • dauerhaft UND

  • für uneingeschränkte Zwecke

genutzt werden soll. Eine Konstellation, wie sie zum Beispiel bei Logos, Merchandising-Motiven oder auch Kinderbüchern zu finden ist. Bei allen anderen Projekten ist es ratsam, genau zu überlegen, wie man die Illustration heute und in Zukunft verwenden möchte. Die nachfolgenden Fragen sollen dabei helfen, den Bedarf für die Nutzung eines Werks möglichst genau einschätzen zu können:

  • Möchte ich die Illustrationen jetzt oder in Zukunft in Druckerzeugnissen nutzen?

  • In welchen? (Faltblatt, Broschüre, Plakat, Magazin, usw.)

  • Möchten ich die Illustrationen jetzt oder in Zukunft digital nutzen?

  • Wie? (Website, Blog, Social Media, Präsentation, App, usw.)

  • Wie lang werde ich die Illustrationen voraussichtlich nutzen?
    (bis 1 Jahr, bis 5 Jahre, uneingeschränkt bzw. bis 10 Jahre)

  • In welchem Gebiet werde ich die Illustrationen einsetzen?
    (regional, Deutschland, deutschsprachiger Raum, Europa, weltweit)

  • Möchten ich alleiniger Nutzer dieser Rechte sein oder darf es neben mir noch andere Nutzer geben? Wie schlimm wäre es, wenn Dritte die Illustration nutzen?

Mit den Antworten auf diese Fragen erhält man eine realistische Einschätzung über den aktuellen Nutzungsbedarf an einem Werk. Manche Nutzungen sind jedoch vielleicht noch unklar oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant. In so einem Fall ist die sogenannte Erstoption von besonderer Bedeutung.

Erstoption – Nutzungsrechte on demand

Kommen wir noch einmal auf unsere Flaschenetiketten zurück. Wir haben uns für Variante 2 entschieden: ausschließlich, regional, 3 Monate und nur auf dem Flaschenetikett. Was ist jedoch, wenn das Bier zu einem Kassenschlager wird? Dann möchte die Brauerei das Etikett dauerhaft nutzen können und das Design auch auf Werbemitteln nutzen.

In diesem Fall kann eine Erstoption auf den möglichen zukünftigen Nutzungsrahmen eingeräumt werden. Dabei handelt es sich um eine Art „Vorkaufsrecht“. Das heißt, die in der Erstoption vereinbarten Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte verkauft werden, bevor sie nicht dem Träger der Erstoption angeboten wurden. In der Regel wird ein bestimmtes Zeitfenster für die Gültigkeit dieser Erstoption vereinbart und/oder ein Art „Reservierungsgebühr“ fällig. Vorteilhaft ist eine solche zusätzliche Vereinbarung vor allem dann, wenn der tatsächliche Nutzungsbedarf im Moment der Beauftragung noch unklar ist, das Motiv für Dritte aber interessant sein könnten, wie z.B. bei Markteinführungen.

Es braucht jedoch nicht für jede Rechteerweiterung die Erstoption. Auch unabhängig davon können Nutzungsrechte stets hinzugekauft werden, um Zweck, Dauer oder eine räumliche Nutzung zu erweitern. Die Erstoption dient lediglich dazu, sich für einen gewissen Zeitraum das Vorrecht gegenüber Dritten darauf zu sichern oder auch um die Investition für eine zukünftig fest geplante Nutzung einfach noch etwas aufzuschieben.

Bearbeitungsrecht

All die oben beschriebenen Nutzungsrechte erlauben, wie es der Name schon sagt, lediglich die Nutzung eines Werks im vereinbarten Umfang. Eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks ist in keinem dieser Fälle erlaubt. Das Recht zur Bearbeitung des genutzten Werks muss gesondert vereinbart und vergütet werden. Der Berechnungsfaktor für ein solches Recht liegt zwischen 3 und 10, das heißt: das Recht ein Werk zu bearbeiten, kostet das drei- bis zehnfache des Entwurfshonorars.

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Urheberrechtsgesetz § 39 Änderungen des Werkes

Und was nützen diese Nutzungsrechte uns nun?

Die Einräumung und angemessene Vergütung von Nutzungsrechten ist also ein geltendes Recht des Urhebers und Basis für eine legale Nutzung von Werken. Sie klar zu definieren und schriftlich festzuhalten, bringt für beide Seiten, Urheber und Kunden, Sicherheit und Vorteile mit sich:

Nutzungsrechte nützen Kunden, denn sie

  • dienen als rechtssichere Erlaubnis ein Werk im vereinbarten Umfang zu nutzen,

  • können sicherstellen, dass andere Nutzer ausgeschlossen werden,

  • sind gut anpassbar und so hinsichtlich Ihrer Kosten steuerbar und

  • werden per Erstoption zu einer planbaren Investition.

Nutzungsrechte nützen Illustratoren, denn sie

  • stellen sicher, dass ich als Urheber am wirtschaftlichen Erfolg meines Werks beteiligt werde,

  • regeln, in welchem Umfang und durch wen meine Werke genutzt werden bzw. nicht genutzt werden dürfen und

  • können im Falle eines einfachen Nutzungsrechts oder nach Ablauf eines exklusiven Nutzungsrechts mehrfach verwertet werden.

Konnte ich Ihnen mit diesem Beitrag verständlich machen, weshalb Nutzungsrecht nicht nur eine gesetzliche Pflicht sondern auch eine nützliche Praxis sind? Sollten Sie immer noch offene Fragen zum Thema haben, möchte ich Sie gern einladen, mir einen Kommentar unter diesem Betrag zu hinterlassen oder mit mir per Mail oder Telefon Kontakt aufzunehmen. 

FACT SHEET zum Beitrag als PDF herunterladen.

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